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Verhinderungspflege

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 haben einen Anspruch auf eine Ersatzpflege, wenn der pflegende Angehörige oder Vertraute durch Urlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert ist. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Verhinderungspflege. Sie können lediglich den monatlichen Betrag von 131 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer nachgewiesenen Ersatzpflege. Seit 2025 stehen dafür bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung, die flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege genutzt werden können.

 

Wer hat Anspruch?

 

Gründe für Verhinderungspflege

Es gibt fast keine Einschränkungen: Krankheit, Urlaub, Termine, Überstunden, Dienstreisen oder einfach, weil Sie mal Zeit für sich brauchen.

 

Wer kann die Pflege übernehmen?

 

Wie viel Geld gibt es?

Seit dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: 3.539 € pro Jahr (unabhängig vom Pflegegrad 2-5).
Sie können selbst entscheiden, wie Sie den Betrag aufteilen – ganz oder teilweise für Verhinderungspflege, den Rest für Kurzzeitpflege.

Stundenweise oder tageweise Pflege

Bezahlung von Privatpersonen

Mehrkosten bei nahen Angehörigen

Wenn nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder die Pflege übernehmen, ist die Vergütung auf das Doppelte des Pflegegelds begrenzt.
 Zusätzlich können Mehrkosten erstattet werden, z. B.:

 

Wichtige Tipps

 

Unser Tipp für pflegende Privatpersonen ist, sich nach sechs Monaten Pflege zu fragen, wie eine effiziente Entlastung aussehen könnte. Ihr „Entlastungskonzept“ können Sie dann mit uns besprechen. Wir prüfen daraufhin noch einmal alle Möglichkeiten. So können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche an die Pflegekasse ausgeschöpft sind und Sie einen verläßlichen Partner an Ihrer Seite haben.