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Verhinderungspflege

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 haben einen Anspruch auf eine Ersatzpflege, wenn der pflegende Angehörige oder Vertraute durch Urlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert ist. Ein Anspruch entsteht allerdings erst, nachdem der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung von der privaten Pflegeperson gepflegt wurde. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Verhinderungspflege. Sie können lediglich den monatlichen Betrag von 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer nachgewiesenen Ersatzpflege. Der Zuschuss beläuft sich auf 1.612 Euro für höchstens 28 Tage im Jahr. Der Anspruch kann auf 42 Tage (sechs Wochen) erweitert werden, wenn im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege genutzt wird. Der Zuschuss erhöht sich dann auf max. 2418,- €. Das Pflegegeld wird in der Zeit der Verhinderungspflege um die Hälfte reduziert aber weiterbezahlt.

Die Verhinderungspflege muss nicht im Vorfeld beantragt werden. Wichtig ist aber, dass private Pflegepersonen alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen sammeln, um sie dann im Nachhinein bei der Pflegekasse einzureichen.

Wenn eine andere private Pflegeperson die Pflege übernehmen soll, muss folgendes beachtet werden:
„…bei Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, oder durch Nachbarn können ebenfalls bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder durch mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegeldes. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden können, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Der Höchstbetrag darf allerdings 1.612 Euro nicht überschreiten.“ Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Verhinderungspflege (ambulante Versorgung) kann flexibel und in Kombination mit der Kurzzeitpflege (stationäre Versorgung) eingesetzt werden. Sie muss nicht in einem Stück, z.B. für einen Urlaub der privaten Pflegeperson, verbraucht werden, sondern kann auch stundenweise für die private Pflegeperson für Entlastung sorgen.

Unser Tipp für pflegende Privatpersonen ist, sich nach sechs Monaten Pflege zu fragen, wie eine effiziente Entlastung aussehen könnte. Ihr „Entlastungskonzept“ können Sie dann mit uns besprechen. Wir prüfen daraufhin noch einmal alle Möglichkeiten. So können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche an die Pflegekasse ausgeschöpft sind und Sie einen verläßlichen Partner an Ihrer Seite haben.